Abmahnungen wegen unerlaubter Bildernutzung sind leider weit verbreitet. Auf der einen Seite stehen die Urheber, die ihre Werke schützen wollen, auf der anderen Seite fehlt das Bewusstsein bei den Nutzern, welche Rechte verletzt werden können. Schwarze Schafe gibt es auf beiden Seiten. Es gibt Urheber, die ihre Inhalte schaffen und verbreiten allein aus dem  Grund, finanziellen Vorteil aus einer unberechtigten Nutzung zu ziehen. Aber genauso gibt es Nutzer, die fremde Werke ganz bewusst ohne Genehmigung und Lizenz verwenden und so ebenfalls anderen schaden.

Mit der Verlagerung der Kommunikation in Social Media Plattformen – allen voran Facebook – bekommt auch die Bildernutzung eine neue Brisanz. Wenn ein Unternehmen auf seiner Facebook Seite einen Link von einer beliebigen Internetseite teilt, so erscheint dort auch ein Bild (Vorschaubild), welches dem Beitrag zugeordnet ist, der verlinkt wird. Nicht bei jeder Aktion kann der Nutzer die Anzeige eines Bildes vermeiden. Beim Teilen eines Postings oder Verlinken eines Beitrags gibt es die Möglichkeit die Anzeige eines Bildes zu verhindern durch das Setzen eines Häkchens bei „Kein Minitaurbild anzeigen“.

teilen eines links

Wähle ich auf einer Internetseite, wie heise.de oder t3n.de den Empfehlen- oder Gefällt-mir-Button habe ich keinen Einfluss auf die Anzeige des Bildes. Es wird einfach auf meiner (Facebook) Seite angezeigt.

Die Anzeige des Bildes stellt urheberrechtlich eine Verfielfältigung dar,  auch wenn die Anzeige nur in einer verkleinerten Version erfolgt, vergleichbar mit Thumbnails bei der google Bildersuche.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass in den Nutzungsbedingungen von Facebook folgender Passus steht:

„Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte an geistigem Eigentum (sog. „IP-Inhalte“) fallen, erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: du gibst uns eine nicht exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“)….“

(Diese Klausel ist übrigens völlig unzulässig, aber dazu später noch.) Nach dieser Klausel, der jeder zustimmen muss, der einen Account bei Facebook einrichtet, überträgt man sehr weitreichende Nutzungsrechte an Facebook. Facebook hat danach das Recht, die Inhalte, die innerhalb des Netzwerks gepostet werden, weiter zu verwenden, also z.B. gewerblich für Werbung zu verwenden oder auch Lizenzen daran an andere zu verkaufen.

Der Nutzer hat bei geteilten Inhalten von anderen Seiten meist nicht das Recht, Nutzungsrechte an diesen Inhalten (i.d.R. Bilder) weiterzugeben. Wenn ich nun also Bilder oder andere „IP-Inhalte“ auf meiner Facebook Seite anzeige, übertrage ich damit Rechte (zur Nutzung und Weitergabe) an Facebook, die ich gar nicht habe. Zumindest dann, wenn man die oben genannte Klausel ernst nimmt.

Das Problem stellt sich auch, wenn ich Bilder über Fotodatenbanken beziehe, die ich nicht nur auf meiner Webseite und für Printprodukte nutze, sondern auch für die Facebook Seite eines Unternehmens. Solange dies nicht ausdrücklich vereinbart ist, habe ich nur das Recht, die Bilder zu nutzen und nicht das Recht, Nutzungsrechte weiterzugeben.

Der Urheber der Inhalte könnte also eine Abmahnung aussprechen. Und dies ist bereits mehrfach geschehen.

Lösung:

Es gibt meiner Ansicht nach mehrere Lösungen für dieses Problem:

Erstens ist die Klausel, nach der Rechte an Facebook übertragen werden, unzulässig und damit unwirksam. (Urteil des LG Berlin: vzbv ./. Facebook). Man kann sich also gegen eine Abmahnung wehren mit dem Argument, dass  keinerlei Rechte an Facebook übertragen wurden, da die dahingehende Klausel keine Wirksamkeit entfaltet. Dieses Argument greift sowohl bei Vorschaubildern also auch dann, wenn ich Bilder aus Bildarchiven für die Nutzung im Internet lizenziere. Allerdings gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung, so dass es nicht sicher ist, ob das im Einzelfall zuständige Gericht dieses Argument teilt. Wenn sich aber alle Abgemahnten ohnehin auf einen Vergleichsbetrag mit dem Gegner einigen, wird es auch keine gerichtlichen Entscheidungen dazu geben. Aus wirtschaftlichen Gründen ist das, verständlich, alleridings nur kurzfristig.

Denn je häufiger man Bilder von Bildarchiven nutzt oder fremde Artikel verlinkt, um so größer ist die Gefahr mehrfach abgemahnt zu werden. Dies könnte auf Dauer teurer werden, als ein gerichtliches Verfahren.

Zweitens kann man die Anzeige der Vorschaubilder auf Facebook mit der Anzeige der Thumbnails bei google oder anderen Suchmaschinen vergleichen. Denn die Inhalte werden verkleinert angezeigt und Betreiber einer Internetseite können mit Hilfe der so genannten Open Graph Funktion die Anzeige bei Facebook verhindern. Die Open Graph Funktion ist vergleichbar mit der Robots.txt, mit Hilfe derer die Anzeige bei Suchmaschinen verhindert werden kann. Noch ist Open Graph nicht so bekannt wie robots.txt, aber das wird sich sicher ändern. Entscheidend ist, dass derjenige, der dei Inhalte im Internet zur Verfügung stellt, beeinflussen kann, ob diese bei Facebook angezeigt werden können.

Drittens kann auch dem Webseitenbetreiber eine Verantwortlichkeit nicht abgesprochen werden. Denn wenn dieser unter Artikeln, Berichten und Bildern Plugins bereit hält, mit denen Nutzer den konkreten Artikel empfehlen oder teilen können, dann provoziert er die weitere Verbreitung über soziale Netzwerke. Dies könnte er aber mit Hilfe von Open Graph verhindern. Tut er dies nicht, liegt es nahe, das Nutzer davon ausgehen zu dürfen, dass die entsprechenden Rechte zum weiteren Teilen vorliegen. Damit könnte auch der Seitenbetreiber der „Bilderquelle“ zur Verantwortung gezogen werden, zumindest ergänzend. Allerdings halte ich dieses dritte Argument für nicht sehr erfolgversprechend. Denn es kann höchstens dazu führen, dass mehrere Beteiligte zur Verantwortung gezogen werden könnten. Der Betreiber der Internetseite, der social Plugins verwendet und der Nutzer, der bei Facebook Fotos teilt. Und das hilft dem Nutzer auch nicht weiter.

In Bezug auf die Nutzung von Bildern empfehle ich in jedem Fall: Lizenzen checken! Im Zweifel kären, ob Nutzungsrechte für Soziale Netzwerke bestehen und erworben werden können. Es gibt mittlerweile Datenbanken, die besondere Social Media Lizenzen anbieten. Nach dem oben gesagten (unwirksame Klausel) ist das meiner Ansicht nach nicht nötig, aber definitiv die sichere (und friedliche) Variante. Allerdings würde es die „Community“ sicher demjenigen Danken, der diese Fragen mal vor Gericht klären lässt. 😉