Nachdem Datenschutzbehörden kürzlich den „Gefällt-mir-Button“ von facebook und anderen Netzwerken wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften kritisiert hatten, gebietet jetzt das Landgericht Berlin der beginnenden Abmahnwelle Einhalt. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Vorschrift des § 13 TMG, deren Verstoß gerügt wird, nicht um eine so genannte Marktverhaltensvorschrift und kann daher nicht von Wettbewerbern als Abmahngrund verwendet werden. Zu einer möglichen datenschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeit durch die Verwendung dieses Buttons äußerte sich das Gericht nicht.

Die Entscheidung wurde vom Kammergericht bestätigt. Es ist also zurzeit nicht besonders wahrscheinlich, wegen der Verwendung des „Like-it-Button“ von einem Wettbewerber abgemahnt zu werden.

Quelle: Beschluss des LG Berlin vom 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11 und PM 37/2011 vom 23.3.2011 des Kammergerichts Berlin. Beschluss des Kammergerichts vom 29. April 2011, Az.: 5 W 88/11, PM 61/2011.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht besteht die Gefahr, dass die zuständige Aufsichtsbehörde gegen Verwender des Button vorgeht. Wenn man datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite sein will, kann man eine so genannte 2-Klick Lösung einbinden. Infos zur Umsetzung gibt´s bei heise online.