Immer wieder haben sich Gerichte damit beschäftigt, was man alles unternehmen muss, wenn man zur Unterlassung verpflichtet wurde ist. Wie kommt es dazu, dass man eine Unterlassungserklärung abgibt? Verletzt man zum Beispiel durch bestimmte Angaben auf seiner Internetseite die Rechte einer anderen Person – so wie zum Beispiel bei der unberechtigten Nutzung eines Fotos oder der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten anderer – verlangt der Verletzte in einer Abmahnung auch die Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Grundsätzlich sollte man immer, wenn man eine Abmahnung erhält, genau prüfen, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt. Es gibt immer wieder Abmahnungen, die nicht berechtigt sind. Liegt aber ein Rechtverstoß vor, so kommen Sie meist nicht drum herum, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei sollten Sie allerdings sehr genau auf die Formulierung achten. Auf keinen Fall sollten Sie eine vorgefertigte Unterlassungserklärung des Abmahnenden ungeprüft unterschreiben.

Aber was müssen Sie nun tatsächlich alles anstellen, um Ihre Pflichten aus der Unterlassungserklärung zu erfüllen. Nach Ansicht der Gerichte muss man nicht nur die betroffenen Bilder oder Informationen von der eigenen Webseite entfernen, sondern auch Suchmaschinen kontrollieren. Ende Januar entschied das Oberlandesgericht Celle, dass man zumindest bei Google prüfen muss, ob die betroffenen Inhalte dort noch abrufbar sind. Wenn die Inhalte noch über Suchmaschinen abrufbar sind, so muss der Verpflichtete bei Google einen Antrag auf Löschung aus dem Google-Cache stellen.

Folgender Fall lag dem Urteil in Celle zu Grunde: ein Verein zur Vermittlung der Vermietungen von Ferienwohnungen hatte auf seiner Internetseite auch die Angaben zum Objekt der späteren Klägerin verwendet. Neben einem Foto der Ferienwohnung waren dort weitere personenbezogene Daten der Klägerin dargestellt. Da die Klägerin nicht Mitglied in diesem Verein war, forderte sie den Verein zur Unterlassung auf. Daraufhin wurde auch eine Unterlassungserklärung abgegeben. Ich möchte mich an dieser Stelle nur auf die Wertungen des Gerichts konzentrieren, die die Reichweite der Unterlassungspflicht betreffen. Später waren diese Angaben (genauer: Teile der Angaben) zur Ferienwohnung auf der Webseite des Vereins über Google weiterhin zu finden.

Der Schuldner hat alles Erforderliche zu tun, damit die betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, so auch das Gericht. Diese Pflicht beinhaltet die Verpflichtung, zu prüfen ob die Inhalte bei Suchmaschinen weiterhin abrufbar sind. Dem OLG Celle reicht es hier, dass die Abrufbarkeit über Google als der am häufigsten genutzten Suchmaschine auszuschließen ist. Es gibt allerdings auch Urteile anderer Gerichte, die mehr fordern. Wenn die Inhalte tatsächlich noch über eine Suchmaschine abrufbar sind, so ist der Schuldner verpflichtet, einen Antrag auf Löschung im Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte zu stellen.

Zur Sicherheit sollte man auch bei anderen Suchmaschinen prüfen, ob die Inhalte dort verfügbar sind. Natürlich kann man nicht verlangen, dass Sie auch jede noch so kleine Suchmaschine prüfen. Aber die gängigsten, dazu zählen nach Auffassung der Gerichte Google und Yahoo, sollte man überprüfen und gegebenenfalls einen Antrag auf Löschung stellen.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich darauf hinweisen, dass selbst das Löschen auf der eigenen Internetseite manchmal nur unzureichend erfolgt. Denn es reicht nicht, lediglich den Link von der Internetseite zu entfernen bzw. den Zugriff auf die Unterseite zu löschen, sondern der Inhalt selbst muss vom Server gelöscht werden. Denn wenn die betroffenen Inhalte nicht auf dem Server gelöscht werden, ist es möglich, mit dem ursprünglichen Link direkt auf die Datei zuzugreifen und sie so verfügbar zu machen. Insbesondere der Rechtsinhaber wird gerade diesen Link noch einmal testen.

Was müssen Sie also prüfen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten:

  1. Ist die Abmahnung berechtigt?
  2. Wenn ein Rechtsverstoß vorliegt, geben Sie eine vom Fachmann formulierte modifizierte Unterlassungserklärung ab
  3. Löschen Sie so schnell wie möglich die betroffenen Inhalte an allen Stellen auf die Sie Zugriff haben (Webseite, Facebook, Twitter, Instagram usw.)
  4. Überprüfen Sie mindestens bei Google und Yahoo, besser auch noch bei Bing und weiteren Ihnen bekannten Suchmaschinen, ob die Inhalte dort über die Suche noch erreichbar sind
  5. kümmern Sie sich darum, dass die Einträge bei den Suchmaschinen verschwinden; zum Teil stellen die Suchmaschinenbetreiber hierzu besondere Formulare zur Verfügung.

Nach Ansicht des OLG Celle handelt es sich bei einer Verletzung der Pflicht, Suchmaschinen zum Löschen aufzufordern, lediglich um leichte Fahrlässigkeit. Aus diesem Grund wurde die Vertragsstrafe auf die Hälfte herabgesetzt. Eine Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ist fällig, wenn eine schuldhafte Verletzung vorliegt. Zumindest war dies hier erforderlich. Auf die zahlreichen anderen Möglichkeiten will ich jetzt hier nicht eingehen. (Unterzeichnen Sie auf keinen Fall eine verschuldensunabhängige Unterlassungsverpflichtung!!)

Der Text des Urteils,  OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 2015, 13 U 58/14, ist übrigens hier abrufbar.